Unsere IC Gesetze

Grundrechte des Staates

§ 1 Jeder Bürger hat das Recht, sich selbst und sein Land zu verteidigen, im Notfall auch mit Waffengewalt.

§ 2 Jeder Bürger hat das Recht auf Freiheit des Geistes und der Religion.

§ 3 Jeder Bürger hat das Recht auf Waffenbesitz zur Selbstverteidigung und Jagd.

§ 4 Jeder Bürger hat das Recht auf eine Stimme bei politischen Wahlen.

§ 5 Jeder Bürger wird von der Verfassung geschützt, ganz gleich welcher Herkunft.

§ 6 Jeder Bürger hat das Recht auf freie Wahl seines Berufes.

§ 7 Jeder Bürger hat das Recht auf einen Wohnplatz oder ein Landgut, solange er diesen/dieses bezahlen kann.

§ 8 Jeder Bürger hat das Recht auf Körperliche Unversehrtheit.

§ 9 Der Staat kann jederzeit die Grundgesetze Anpassen

Grundgesetze des Staates

Blackwater, 1865

§ 1 Nutztiere

§ 1.1 Töten von Nutztieren – Es ist Landesweit verboten Nutztiere zu töten

§ 1.2 Misshandeln/Quälen von Nutztieren – Es ist Landesweit verboten Nutztiere absichtlich zu misshandeln und/oder zu quälen

§ 1.3 Diebstahl von Nutzvieh – Es ist Landesweit verboten Nutzvieh zu stehlen

§ 2 Jagdgesetze

§ 2.1 Jagen zur Selbstversorgung – Landesweit ist das Jagen nur für die Selbstversorgung gestattet. Übermäßiges Jagen von Tieren wird geahndet.

§ 2.2 Tierschutz – Folgend aufgezählte Tiere stehen unter dem Schutz der Regierung und es ist dementsprechend verboten diese zu Jagen

- Bison

- Wildpferde

- Weißkopfseeadler

§ 2.3 Misshandeln/Quälen von Wildtieren - Es ist Landesweit verboten Wildtiere absichtlich zu misshandeln und/oder zu quälen

§ 2.4 Jagdgebiete – Jagdgebiete von Ortsansässigen Jägern sind zu respektieren! Dort ist das Jagen nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des dort ansässigen/arbeitenden Jägers gestattet

§ 4 Wildpferde

§ 4.1 Jagen von Wildpferden – Wie in § 2.2 erwähnt, ist das Jagen von Wildpferden ausdrücklich untersagt

§ 4.2 Einfangen von Wildpferden – Es ist ausdrücklich verboten Wildpferde einzufangen

§ 4.3 Zähmen von Wildpferden – Es ist ausdrücklich verboten Wildpferde zu zähmen

§ 4.4 Verkauf von Wildpferden – Es ist ausdrücklich verboten Wildpferde aller Art zu verkaufen

§ 4.5 Natives und Wildpferde – von den § 4.2 – 4.4 sind Natives ausgenommen. Es ist Natives gestattet, in gesundem Maß für die Natur, Wildpferde einzufangen, zu zähmen und diese zu verkaufen.

§ 5 Lebensreservate

§ 5.1 Lebensreservate der Natives – Die Grenzen von Lebensreservaten sind von den Bewohnern der Reservate, sowie allen im Land Lebenden Personen zu respektieren und zu achten

§ 5.2 Betreten von Lebensreservaten - Lebensreservate der Natives sind nur mit Erlaubnis der dort lebenden Einwohner oder der Regierung zu betreten

§ 5.3 Gesetzesverstöße in Lebensreservaten – Gesetzesverstöße in Lebensreservaten sind umgehend der nächsten Strafverfolgungsbehörde zu melden

§ 6 Illegale Transportmittel

§ 6.1 Illegale Transportmittel – Folgende Transportmittel sind als Illegal eingestuft und die Nutzung von nicht genehmigten Personen, welche diese führen, sind umgehend der nächstgelegenen Strafverfolgungsbehörde zu melden:

- Gefangenenkutsche

- Panzerkutsche

§ 6.2 Verkauf von illegalen Transportmitteln – Es ist ausdrücklich untersagt alle als illegal eingestufte Transportmittel an nicht autorisierte Personen zu verkaufen

§ 7 Illegaler Besitz und Handel von Waffen

§ 7.1 Illegale Waffen – Folgend aufgezählte Waffen gelten als Illegal für nicht autorisierte Personen:

- Bolt-Action Gewehr

§ 7.2 Besitz von illegalen Waffen – Der Besitz von in § 7.1 aufgelisteten Waffen ist, für nicht für diese Waffen autorisierte Personen, ausdrücklich untersagt

§ 7.3 Tragen von illegalen Waffen – Das offene tragen von in § 7.1 aufgelisteten Waffen ist, für nicht für diese Waffen autorisierte Personen, ausdrücklich untersagt

§ 7.4 Handel mit illegalen Waffen – Der Handel (Kauf und Verkauf) von in § 7.1 aufgelisteten Waffen ist, für nicht für diese Waffen autorisierte Personen, ausdrücklich untersagt

§ 8 Illegaler Besitz und Handel von als illegal eingestuften Waren

§ 8.1 Illegale Waren – Folgend aufgezählte Waren gelten als Illegal für nicht autorisierte Personen:

- Opiumpaste

- Bisonfleisch

- Bisonfell

§ 8.2 Besitz von illegalen Waren – Der Besitz von in § 7.1 aufgelisteten Waren ist, für nicht für diese Waren autorisierte Personen, ausdrücklich untersagt

§ 8.3 Handel mit illegalen Waren – Der Handel (Kauf und Verkauf) von in § 7.1 aufgelisteten Waren ist, für nicht für diese Waren autorisierte Personen, ausdrücklich untersagt

§ 9 Betäubungsmittel

§ 9.1 Illegale Betäubungsmittel - Folgend aufgezählte Betäubungsmittel gelten als Illegal:

- Opium

- Moonshine

§ 9.2 Besitz von illegalen Betäubungsmitteln – Der Besitz von in § 9.1 aufgelisteten Betäubungsmitteln ist ausdrücklich untersagt

§ 9.2.1 Mediziner – Medizinern ist es gestattet, zur Behandlung von schwerwiegenden Verletzungen, Betäubungsmittel an die zu behandelnden Personen zu verschreiben und auszuhändigen.

§ 9.3 Konsum von illegalen Betäubungsmitteln – Der Konsum von in § 9.1 aufgelisteten Betäubungsmitteln ist ausdrücklich untersagt

§ 9.4 Verschriebene Betäubungsmittel – Sollte es medizinisch nötig sein, dass ein Mediziner, einer verletzten Person, Betäubungsmittel verschreibt, ist in diesem Fall § 9.2 und 9.3 außer Kraft gesetzt. Dies muss von der konsumierenden Person und dem behandelnden Mediziner nachzuweisen sein und ist nur in der Zeit der Behandlung gestattet!

§ 9.5 Handel mit illegalen Betäubungsmitteln – Der Handel (Kauf und Verkauf) von in § 9.1 aufgelisteten Betäubungsmitteln ist ausdrücklich untersagt

§ 10 Handel mit indigenen Waffen

§ 10.1 Indigene Waffen – Folgend aufgezählte Waffen gelten als indigene Waffen:

- Bogen

§ 10.2 Besitz von indigenen Waffen – Der Besitz von in § 10.1 aufgelisteten indigenen Waffen ist, für nicht für diese Waffen autorisierte Personen, ausdrücklich untersagt

§ 10.3 Tragen von indigenen Waffen – Das offene tragen von in § 10.1 aufgelisteten indigenen Waffen ist, für nicht für diese Waffen autorisierte Personen, ausdrücklich untersagt

§ 10.4 Handel mit indigenen Waffen – Der Handel (Kauf und Verkauf) von in § 10.1 aufgelisteten indigenen Waffen ist, für nicht für diese Waffen autorisierte Personen, ausdrücklich untersagt

§ 11 Gewerbe

§ 11.1 Gewerbe Zulassung – Ein Gewerbe ist immer bei der zuständigen Behörde der Regierung anzumelden

§ 11.2 Gewerbe ohne Zulassung – Es ist nicht gestattet ein Gewerbe ohne gültige Zulassung zu betreiben

§ 12 Staatliche Auflagen

§ 12.1 Behördliche Auflagen – Sollten einer Person, von staatlichen Behörden, Auflagen auferlegt werden, so ist denen unverzüglich nachzukommen.

§ 12.2 Gerichtliche Auflagen - Sollten einer Person vom Gericht Auflagen auferlegt werden, so ist denen unverzüglich nachzukommen.

§ 13 Sachbeschädigung

§ 13.1 Beschädigung von fremdem Eigentum – Es ist ausdrücklich untersagt fremdes Eigentum zu beschädigen. Vergehen dieser Art sind umgehend der nächstgelegenen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen

§ 14 Körperverletzung

§ 14.1 Körperverletzung – Es ist ausdrücklich untersagt andere Personen, ohne deren Zustimmung, zu verletzen

§ 14.2 Leichte Körperverletzung – Als leichte Körperverletzung gelten Blessuren, welche keine Einschränkungen nach sich ziehen

§ 14.3 „Mittlere“ Körperverletzung – Als Körperverletzung gelten Blessuren, welche leichte Einschränkungen im Bewegungsapparat und Verletzungen nach sich ziehen

§ 14.4 Schwere Körperverletzung – Als schwere Körperverletzung gelten alle Blessuren, welche zu schweren Einschränkungen des Bewegungsapparats, Verletzungen und/oder Bewusstlosigkeit nach sich ziehen.

$ 14.5 Vorsätzliche Körperverletzung – Eine vorsätzliche Körperverletzung gilt dann, wenn die beschuldigte Person, in absichtlicher Form, die geschädigte Person verletzt.

§ 15 Raub/Diebstahl

§ 15.1 Diebstahl – Es ist ausdrücklich verboten, andere Personen/Gewerbe zu bestehlen

§ 15.2 Taschendiebstahl – Als Taschendiebstahl wird die unrechtmäßige Entwendung von Eigentum einer Person/eines Gewerbes, ohne Gewalteinwirkung sowie ohne den Diebstahl zu bemerken, bezeichnet. Dies ist ausdrücklich verboten

§ 15.3 Raub - Als Raub wird die unrechtmäßige Entwendung von Eigentum einer Person/eines Gewerbes mit dem Androhen oder der Ausführung von Gewalteinwirkung bezeichnet. Dies ist ausdrücklich verboten

§ 15.4 Stehlen eines Zuges – Das stehlen jedweden Zuges ist strengstens verboten

§ 15.5 Besitz von gestohlenem Eigentum - Sollten Sie vermuten, gestohlenes Eigentum gekauft zu haben, sind Sie verpflichtet, dies umgehend der Strafverfolgungsbehörde zu melden. Sollte gestohlenes Eigentum bei ihnen gefunden werden, so wird ihnen dieses entzogen und sie stehen automatisch unter Verdacht, sich des Diebstahls schuldig gemacht zu haben!

§ 16 Reittier-/Kutschendiebstahl

§ 16.1 Diebstahl von Reittieren – Das entwenden von Reittieren bei Privatpersonen und Gewerben ist ausdrücklich verboten

§ 16.2 Diebstahl von Kutschen - Das entwenden von Kutschen bei Privatpersonen und Gewerben ist ausdrücklich verboten

§ 17 Falschaussagen

§ 17.1 Falschaussagen – Es ist ausdrücklich verboten Falschaussagen vor Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, Justiz, Regierung und offiziellen staatlichen Mitarbeitern zu tätigen

§ 18 Rufmord/Verleumdung

§ 18.1 Rufmord – Es ist ausdrücklich verboten den Ruf von Personen, Gewerben, der Strafverfolgungsbehörde, der Justiz, der Regierung und/oder staatlicher Behörden ohne ersichtlichen Grund und/oder aussagekräftigen Beweisen zu schädigen

§ 18.2 Verleumdung – Es ist ausdrücklich verboten bewusst unwahre Tatsachen über Personen, Gewerbe, die Strafverfolgungsbehörde, die Justiz, die Regierung und/oder staatliche Behörden zu behaupten und diese in Umlauf zu bringen/diese zu verbreiten.

§ 19 Betrug

§ 19.1 Betrug Privatpersonen – Es ist ausdrücklich verboten, als Privatperson vorsätzlich andere Privatpersonen zu Betrügen

§ 19.2 Betrug von Gewerben an Privatpersonen - Es ist ausdrücklich verboten, als Gewerbe/gewerbetreibende Person/en vorsätzlich Privatpersonen zu Betrügen

§ 19.3 Betrug von Privatpersonen an Gewerben - Es ist ausdrücklich verboten, als Privatperson vorsätzlich Gewerbe/gewerbetreibende Person/en zu Betrügen

§ 19.4 Betrug von Gewerben an Gewerben - Es ist ausdrücklich verboten, als Gewerbe/gewerbetreibende Person/en vorsätzlich andere Gewerbe/gewerbetreibende Person/en zu Betrügen

§19.5 Betrug an der Strafverfolgungsbehörde, der Justiz, der Regierung und staatlichen Behörden - Es ist ausdrücklich verboten, vorsätzlich die Strafverfolgungsbehörde, die Justiz, die Regierung und staatlichen Behörden zu Betrügen

§ 20 Widerstand gegen Staatsgewalt

§ 20.1 Widerstand gegen Strafverfolgungsbehörde – Es ist den Anweisungen der Strafverfolgungsbehörden jederzeit und unverzüglich Folge zu leisten! Eine Nichtbeachtung wird strengstens geahndet!

§ 20.2 Widerstand gegen die Justiz - Es ist den Anweisungen der Justiz jederzeit und unverzüglich Folge zu leisten! Eine Nichtbeachtung wird strengstens geahndet!

§ 20.3 Widerstand gegen die Regierung - Es ist den Anweisungen der Regierung jederzeit und unverzüglich Folge zu leisten! Eine Nichtbeachtung wird strengstens geahndet!

§20.4 Widerstand gegen staatliche Organisationen - Es ist den Anweisungen staatlicher Organisationen jederzeit und unverzüglich Folge zu leisten! Eine Nichtbeachtung wird strengstens geahndet!

§ 21 Belästigung/Bedrohung

§ 21.1 Belästigung – Es ist strengstens untersagt, andere Personen, Gewerbe und deren Mitarbeiter, die Strafverfolgungsbehörde und deren Mitarbeiter, die Justiz und deren Mitarbeiter, Mediziner, die Regierung und deren Mitarbeiter sowie jedwede staatliche Behörde und dessen Mitarbeiter unangemessen und in jeglicher Form zu belästigen. Ein Verstoß ist der nächsten Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu melden

§ 21.2 Bedrohung – Es ist strengstens untersagt, andere Personen, Gewerbe und deren Mitarbeiter, die Strafverfolgungsbehörde und deren Mitarbeiter, die Justiz und deren Mitarbeiter, Mediziner, die Regierung und deren Mitarbeiter sowie jedwede staatliche Behörde und dessen Mitarbeiter in jedweder Form zu bedrohen. Ein Verstoß ist der nächsten Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu melden

§ 22 Beleidigung

§ 22.1 Beleidigung von Privatpersonen – Es ist nicht gestattet andere Personen in jeglicher Form öffentlich zu beleidigen!

§ 22.2 Beleidigung von Gewerben – Es ist nicht gestattet Gewerbe, jeglicher Art, in jeglicher Form öffentlich zu beleidigen!

§ 22.3 Beleidigung von Personen der Strafverfolgungsbehörde, Justiz, Regierung und staatlichen Einrichtungen – Es ist ausdrücklich und strengstens verboten Personen im Dienst der Strafverfolgungsbehörden, der Justiz sowie Mitarbeitern staatlicher Organisationen in jeglicher Form zu beleidigen!

§ 22.4 Beleidigung der Strafverfolgungsbehörde, Justiz, Regierung und staatlichen Einrichtungen - Es ist ausdrücklich und strengstens verboten die Strafverfolgungsbehörde, die Justiz, die Regierung sowie staatliche Organisationen in jeglicher Form öffentlich zu beleidigen!

§ 23 Amtsanmaßung

§ 23.1 Amtsanmaßung Strafverfolgungsbehörde – Die widerrechtliche Ausübung von Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörde und/oder das Behaupten der genannten Behörde anzugehören, ohne dieser anzugehören, und/oder für diese Tätig zu sein, ist ausdrücklich und strengstens verboten!

§ 23.2 Amtsanmaßung Justiz - Die widerrechtliche Ausübung von Tätigkeiten der Justiz und/oder das Behaupten der genannten Behörde anzugehören, ohne dieser anzugehören, und/oder für diese Tätig zu sein, ist ausdrücklich und strengstens verboten!

§ 23.3 Amtsanmaßung Medizin - Die widerrechtliche Ausübung von Tätigkeiten der Medizin und/oder das Behaupten der genannten Behörde anzugehören, ohne dieser anzugehören, und/oder für diese Tätig zu sein, ist ausdrücklich und strengstens verboten!

§ 23.4 Amtsanmaßung Regierung - Die widerrechtliche Ausübung von Tätigkeiten der Regierung und/oder das Behaupten der genannten Behörde anzugehören, ohne dieser anzugehören, und/oder für diese Tätig zu sein, ist ausdrücklich und strengstens verboten!

§ 23.5 Amtsanmaßung staatlicher Behörden - Die widerrechtliche Ausübung von Tätigkeiten etwaiger staatlicher Behörden und/oder das Behaupten einer staatlichen Behörde anzugehören, ohne dieser anzugehören, und/oder für diese Tätig zu sein, ist ausdrücklich und strengstens verboten!

§ 24 Selbstjustiz

§ 24.1 Selbstjustiz Privatpersonen – Es ist Privatpersonen ausdrücklich verboten eigenmächtig Gesetze (Recht und Ordnung) in jedweder Art durchzusetzen.

§ 24.2 Selbstjustiz Gewerbe - Es ist Gewerben/Gewerbetreibenden ausdrücklich verboten eigenmächtig Gesetze (Recht und Ordnung) in jedweder Art durchzusetzen.

§ 25 Freiheitsberaubung und Entführung

§ 25.1 Freiheitsberaubung – Das widerrechtliche Festhalten von Personen (ob fremd oder bekannt) ist strengstens Verboten

§ 25.2 Entführung – Das widerrechtliche Festhalten und mitnehmen einer Person, ohne ihren Willen, ist strengstens verboten. Darunter fällt auch, eine Person zu zwingen, sich zu einem bestimmten Ort zu begeben

§ 26 Kopfgeldjagd

§ 26.1 Kopfgeldjagden Privatperson – Es ist ausdrücklich verboten als Privatperson eine Kopfgeldjagd durchzuführen, ohne im Vorhinein mit einem Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörde oder der Justiz gesprochen und sich die Genehmigung eingeholt zu haben

§ 26.2 Kopfgeldjagden Gewerbe – Kopfgeldjagden sind nur Gewerben gestattet, welche das Gewerbe als Kopfgeldjäger bei der staatlichen Behörde angemeldet haben. Anderen Gewerben ist die Kopfgeldjagd strengstens untersagt

§ 27 Strafverfolgungsbehörde/Justiz

§ 27.1 Kenntlichmachung als Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörde/Justiz – Ein Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörde/Justiz hat sich im Dienst mit einer Marke kenntlich zu machen.

§ 27.2 Dienstpflichten - Die Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörde/Justiz, wenn diese sich im Dienst befinden, haben dauerhaft ihren Dienstpflichten nachzukommen

§ 28 Korruption

§ 28.1 Korruptionsvorwurf – Sollte es einen Vorwurf der Korruption bei der Strafverfolgungsbehörde, Justiz und/oder staatlichen Behörden geben, d.h. die Annahme von Vorteilen und/oder unzulässige Beeinflussung durch andere, muss dies unverzüglich an die zuständigen Stellen (andere Strafverfolgungsbehörde/ Mitarbeiter der Justiz) gemeldet werden.

§ 28.2 Korruption im Dienst – Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörde, der Justiz und/oder staatlichen Behörden ist es strengstens verboten Bestechungen jedweder Art anzunehmen! Hierzu gehören die Annahme von Geld oder Gegenstände, sowie anderer Vorteile zum Zweck der Beeinflussung

§ 28.3 Bestechung – Es ist strengstens untersagt Personen der Strafverfolgungsbehörde/Justiz/Regierung/ staatlichen Behörden zu bestechen! Auch der Versuch einer Bestechung ist strafbar.

§ 29 Rufschädigung von Amtsträgern

§ 29.1 Rufschädigung der Strafverfolgungsbehörde und deren Mitarbeiter – Es ist ausdrücklich untersagt, den Ruf der Strafverfolgungsbehörde, sowie von deren Mitarbeitern, zu beschädigen.

§ 29.2 Rufschädigung der Justiz und deren Mitarbeiter – Es ist ausdrücklich untersagt, den Ruf der Justiz, sowie von deren Mitarbeitern, zu beschädigen.

§ 29.3 Rufschädigung der Regierung und deren Mitarbeiter – Es ist ausdrücklich untersagt, den Ruf der Regierung, sowie von deren Mitarbeitern, zu beschädigen.

§ 29.4 Rufschädigung von staatlichen Behörden und deren Mitarbeiter – Es ist ausdrücklich untersagt, den Ruf von staatlichen Behörden, sowie von deren Mitarbeitern, zu beschädigen.

§ 30 Privatbesitz

§ 30.1 Privatbesitz – Als Privatbesitz gilt das Gebäude, sowie das Grundstück, welches von einer Person/einem Gewerbe käuflich erworben oder angemietet wurde. Informationen über Privatbesitz können bei der örtlichen Strafverfolgungsbehörde eingeholt werden

§ 30.2 Stand your Ground – Auf privatbesitzt gilt das „Stand your Ground“ Recht! Alle Personen die Privatbesitz betreten, können von dessen Besitzer und seinen Mitarbeitern vom Gebiet des Privatbesitzes, auch mit Androhung von Gewalt, vertrieben werden. Es sollte vermieden werden, direkt Gewalt anzuwenden, aber bei Weigerung und/oder Zuwiderhandlung, darf der Besitzer des Grundstücks oder dessen Mitarbeiter/Familienangehörige, mit Gewalt seinem Recht Nachdruck verleihen. Dieses Recht wird nur für Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörde, Justiz oder Regierung außer Kraft gesetzt, welche in Ausübung ihrer Pflicht das Gelände betreten müssen.

§ 30.3 Hausfriedensbruch - Das unerlaubte Betreten eines Grundstückes gilt als Hausfriedensbruch.
Dem Grundstücksbesitzer ist es erlaubt, Leute seines Grundes zu verweisen und zur Not mit Waffengewalt zu entfernen (§ 30.2 „Stand your Ground“). sollte der Grundstücksbesitzer die Strafverfolgungsbehörde hinzuziehen so wird die Person, welche sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht hat, unter Arrest gestellt

§ 30.4 Big Valley Ranch – Das Gebiet der Big Valley Ranch ist im privaten Besitz des Gouverneurs und es gilt § 30.1 „Stand your Ground“. Kopfgeldjagden, wildern und das rumlungern auf dem Gebiet sind ebenfalls strengstens untersagt! Bei Zuwiderhandlung wird dort umgehend Gewalt angewendet!

§ 30.5 Braithwate Manor - Das Gebiet der Braithwaite Manor ist im privaten Besitz des Gouverneurs und es gilt § 30.1 „Stand your Ground“. Kopfgeldjagden, wildern und das rumlungern auf dem Gebiet sind ebenfalls strengstens untersagt! Bei Zuwiderhandlung wird dort umgehend Gewalt angewendet!

§ 31 Versuchter Mord/Mord/Totschlag

§ 31.1 Versuchter Mord – Es ist strengstens verboten andere Personen zu töten/ermorden. Auch der alleinige Versuch dahingehend ist verboten! Dies ist umgehend der Strafverfolgungsbehörde zu melden!

§ 31.2 Mord – (vorsätzliche Tötung mit bestimmten verwerflichen Umständen z. B. Heimtücke, Grausamkeit, Habgier) Es ist strengstens verboten andere Personen zu ermorden. Dies ist umgehend der Strafverfolgungsbehörde zu melden!

§ 31.3 Totschlag – Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, ohne dass die besonderen Merkmale eines Mordes vorliegen. Auch dies ist strengstens verboten und umgehend der Strafverfolgungsbehörde zu melden!

§ 32 Landesverrat

§ 32.1 Spionage – Es ist strengstens verboten den Staat und dessen Geheimnisse auszuspionieren und an andere weiterzugeben!

§ 32.2 Offenbarung von Staatsgeheimnissen – Es ist strengstens untersagt Geheimnisse des Staats an andere weiterzugeben!

§ 33 Hochverrat

§ 33.1 Hochverrat am Staat – Es ist verboten die Verfassungsmäßige Ordnung des Staats zu stürzen!

§ 34 Stadtgesetze

§ 34.1 Individuelle Stadtgesetze – Jeder Leiter der Strafverfolgungsbehörde stellt in seiner Stadt eigene Gesetze auf, welche auf den Gesetzen des Staates beruhen. Die Gesetze des Staates stehen immer über den Stadtgesetzen.

§ 34.2 Einhaltung und informieren über Stadtgesetze– Jede Person hat sich selbstständig über die Stadtgesetze zu informieren und diese einzuhalten! Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!

§ 34.3 Einsicht der Stadtgesetze – Die Stadtgesetze sind am schwarzen Brett der Stadt einzusehen und/oder bei der örtlichen Strafverfolgungsbehörde zu erfragen

§ 35 Maskierung/Vermummung

§ 35.1 Maskierung/Vermummung in Städten – Das maskieren oder vermummen in Städten ist verboten! Alle Personen haben offen ihr Gesicht zu zeigen.

§ 35.2 Maskierung/Vermummung wegen Krankheit – Das Verbot in §35.1 kann nur durch ausdrückliche Erlaubnis/Anordnung der in der Stat ansässigen Strafverfolgungsbehörde oder der Justiz, wegen Erkrankung der jeweiligen Person, aufgehoben werden

§ 36 Kannibalismus

§ 36.1 Kannibalismus – Es ist strikt untersagt Körperteile eines Menschen zu konsumieren!

§ 37 Angriff auf Zeugen

§ 37.1 Angriff auf Zeugen – Es ist ausdrücklich verboten Zeugen einer Straftat anzugreifen

§ 38 Blockieren von Wegen/Straßen/Bahnschienen

§ 38.1 Blockieren von Wegen und Straßen – Es ist verboten Wege und/oder Straßen im gesamten Staat zu blockieren

§ 38.2 Blockieren von Bahnschienen – Es ist verboten Bahnschienen zu blockieren oder auf ihnen zu reiten

§ 39 Zerstörung und Manipulation von Beweismitteln

§ 39.1 Zerstörung von Beweismitteln – Es ist ausdrücklich verboten Beweismittel jeglicher Art zu zerstören. Beweismittel sind unverzüglich der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde oder Justiz zukommen zu lassen

§ 39.2 Manipulation von Beweismitteln - Es ist ausdrücklich verboten Beweismittel jeglicher Art zu manipulieren. Beweismittel sind unverzüglich der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde oder Justiz zukommen zu lassen

§ 40 Brandstiftung

§ 40.1 Brandstiftung – Es ist ausdrücklich verboten vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände, Personen, Tiere, Gebäude und Fahrzeuge jeglicher Art in Brand zu stecken

§ 41 Erpressung

$ 41.1 Erpressung von Personen – Es ist strengstens verboten andere Personen durch Gewalt und/oder der Androhung von Gewalt/eines Übels, zu Lasten des Opfers, zu Tätigkeiten zu zwingen, die diese Person nicht ausführen möchte oder sich dahingehend an der bedrohten/geschädigten Person zu bereichern.

§ 41.2 Erpressung von Gewerben - Es ist strengstens verboten Gewerbe und/oder die dort arbeitenden Personen durch Gewalt und/oder der Androhung von Gewalt/eines Übels, zu Lasten des Opfers, zu Tätigkeiten zu zwingen, die dieses Gewerbe/ diese Person(en) nicht ausführen möchte(n) oder sich dahingehend an dem bedrohten/geschädigten Gewerbe/ der dort arbeitenden Person(en) zu bereichern.

§ 41.3 Erpressung der Strafverfolgungsbehörde/Justiz/Regierung/staatlichen Behörde - Es ist strengstens verboten die Strafverfolgungsbehörde/Justiz/Regierung/staatlichen Behörden und/oder die dort arbeitenden Personen durch Gewalt und/oder der Androhung von Gewalt/eines Übels, zu Lasten des Opfers, zu Tätigkeiten zu zwingen, die die Strafverfolgungsbehörde/Justiz/Regierung/ staatlichen Behörde und/oder diese Person(en) nicht ausführen möchte(n) oder sich dahingehend an der bedrohten/geschädigten Strafverfolgungsbehörde/Justiz/Regierung/staatlichen Behörde und/oder der dort arbeitenden Person(en) zu bereichern.

§ 42 Mittäterschaft/Versuchte Tat

§ 42.1 Mittäterschaft – Wenn eine Person, einer anderen Person hilft eine Straftat zu begehen, ist dies gleichzusetzen wie die Ausübung der Straftat selbst und wird ebenso hart bestraft

§ 42.2 Versuchte Tat – Auch der Versuch, eine Straftat zu begehen, ist gleichzusetzen wie eine vollständige Ausführung der Straftat und wird ebenso hart bestraft.

§ 43 Abfeuern von Schusswaffen

§ 43.1 Abfeuern von Schusswaffen – Innerhalb der Stadtgrenzen ist es ausdrücklich untersagt eine Schusswaffe abzufeuern.

§ 43.2 Abfeuern von Schusswaffen der Strafverfolgungsbehörde und Justiz – Vom Verbot in § 43.1 sind Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörde und der Justiz ausgenommen

§ 43.3 Abfeuern von Schusswaffen bei Büchsenmachern - Vom Verbot in § 43.1 sind Mitarbeiter der Büchsenmacher, zu Testzwecken von Schusswaffen, ausgenommen. Schusswaffentests sind jedoch vorher bei der ansässigen Strafverfolgungsbehörde anzumelden

§ 44 Störung der Totenruhe

§ 44.1 Leichenschändung – Es ist verboten Gräber auszuheben und die darin befindlichen Leichen zu schänden

§ 44.2 Grabräuberei – Es ist verboten Gräber auszuheben und sich an dem im Grab befindlichen Gut zu bereichern

§ 45 Unbeaufsichtigte Tiere

§ 45.1 Unbeaufsichtigte Reittiere – Reittiere sind umgehend anzubinden und/oder auf die Weide/in den örtlichen Stall zu schicken, wenn man von dem besagten Reittier absteigt

§ 45.2 Unbeaufsichtigte Fahrzeuge - Fahrzeuge sind umgehend zum örtlichen Stall zu bringen, wenn deren Zweck erfüllt ist. Dies beinhaltet das be- & entladen sowie das Fortbewegen der jeweiligen Fahrzeuge. Fahrzeuge sind stets an die Seite von Wegen und Städten abzustellen, um ein Blockieren dieser Wege/Straßen zu vermeiden

§ 45.3 Unbeaufsichtigte Nutztiere – Nutztiere haben immer unter Aufsicht zu stehen! Es ist nicht gestattet Nutztiere quer durch eine Stadt zu treiben. Wenn man Nutztiere in eine Stadt treibt, hat man den kürzesten Weg zum Ziel, beim betreten einer Stadt zu wählen

§ 46 Geschwindigkeit in Städten

§ 46.1 Geschwindigkeit von Reittieren/Fahrzeugen in Städten – Reittiere und Fahrzeuge haben sich in Städten maximal im Trab fortzubewegen

§ 46.2 Geschwindigkeit von Personen – Es ist für Personen untersagt in Städten, ohne ersichtlichen Grund, zu rennen!

§ 47 Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 47.1 Öffentliche Ruhe – Das Stören der öffentlichen Ruhe und des Friedens (unsittliches Verhalten, ständiges schreien, unbekleidetes Auftreten etc.) sind ausdrücklich verboten

§ 48 Tragen von Waffen

§ 48.1 Tragen von Waffen in Städten – Das Tragen von Waffen in Städten, ist den jeweiligen Stadtgesetzen zu entnehmen.

§ 48.2 Betreten von Läden/Arztpraxen/Büro der Strafverfolgungsbehörde – Beim Betreten von Läden/Arztpraxen/Büro der Strafverfolgungsbehörde sind jeglichen Waffen abzulegen

§ 48.3 Ausnahmen zu §48.2 – Inhaber des jeweiligen Gewerbes, Mediziner in den Arztpraxen, Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörde sowie Mitarbeiter der Justiz allgemein, sind von § 48.2 ausgenommen

§ 49 Verschwörung

§ 49.1 Verschwörung zur Straftat – Das Planen von kriminellen Handlungen gilt als Straftat und wird genau so geahndet, wie die Durchführung der geplanten Straftat.